- Rathaus & Service
- Soziales & Bildung
- Wirtschaft & Verkehr
- Freizeit & Tourismus
- Bauen, Planen & Umwelt
- Planen, Bauen, Wohnen
- Umwelt und Klimaschutz
- Förderrichtlinie
- Klimastrategie
- Klimabeirat der Stadt Herzogenrath
- Klimaneutrales Herzogenrath in 2030
- Nachhaltiges und klimafreundliches Bauen und Sanieren
- STADTRADELN - in der StädteRegion Aachen
- Wohnen / Umwelt
- Umwelt- und Klimamaßnahmen
- InsektenLehrPfad
- Schotterfrei in Herzogenrath
- Rauchfrei für die Umwelt
- Blüh- und Langgraswiesen - Roda blüht auf!
- Umweltehrung
- Baumscheibenpatenschaft
- Haus, Hof und Garten - Wettbewerb 2024
Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlage
§ Grundgesetz, Art. 3,2 GG
„Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“
§ Gemeindeordnung § 5 GO NRW
Jede Kommune mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ist verpflichtet, eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen.
§ Landesgleichstellungsgesetz NRW
Das Gesetz enthält umfassende Regelungen für eine gleichberechtigte Teilhabe und berufliche Entwicklung von Frauen im öffentlichen Dienst, die Verpflichtung zur Aufstellung von einem Gleichstellungsplan, Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf, sowie eine Stärkung der Position der Gleichstellungsbeauftragten.
Das Gesetz, welches am 09.11.1999 in Kraft getreten ist, wurde letztes Jahr novelliert und ist in dieser erweiterten Form seit dem 15.12.16 in Kraft. Eine wichtige Grundlage für eine Spezifizierung der Quotenregelung ist §19 Abs. 6 LBG NRW.