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Namensänderung
Leistungsbeschreibung
Das deutsche Namensrecht ist durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts und durch die personenstandsrechtlichen Bestimmungen umfassend und - im Grundsatz - abschließend geregelt. Daher sind nur bestimmte Änderungen möglich (z.B. durch Eheschließung oder bestimmte personenstandsrechtliche Erklärungen vor dem Standesamt).
Darüber hinaus darf die Namensänderungsbehörde einen Namen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 3 des Namensänderungsgesetzes ändern. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter. Sie ist unwiderruflich.
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient ausschließlich dazu, erhebliche Probleme zu beseitigen, die sich im Einzelfall bei der Führung des Vor- oder Familiennamens nachvollziehbar und nachweislich ergeben. Durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung dürfen die Vorschriften des bürgerlichen Rechts und die personenstandsrechtlichen Bestimmungen nicht unterlaufen werden.
Der Antrag wird bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes gestellt.
Vor Antragstellung ist ein telefonisches Beratungsgespräch sinnvoll. Für eine persönliche Vorsprache ist eine Terminabsprache erforderlich.
Dokumente