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Spielhalle
Kurztext
Leistungsbeschreibung
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Hierzu ist eine Erlaubnis nach dem Glückspielstaatsvertrag (§ 24 GlüStV i.V.m. § 16 AG GlüStV NRW) notwendig.
Rechtsgrundlage
- § 24 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)
- § 16 Ausführungsgesetz Nordrhein-Westfalen zum GlüStV (AG GlüStV NRW)
- § 1 Abs. 1 Nr. 2 Spielverordnung (SpielVO)
Erforderliche Unterlagen
Zur Beantragung sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Automatenaufstellererlaubnis gem. § 33 c Abs. 1 GewO
- Führungszeugnis der Belegart „O"
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister der Belegart „9"
- Bescheinigung in Steuersachen der zuständigen Finanzämter
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeinde-/Stadtkasse am Wohnort
- Auskunft aus dem Vollstreckungsportal (www.vollstreckungsportal.de)
- Pass oder Personalausweis
- zwei Grundrisszeichnungen (maßstabsgerecht) aller zum Betrieb gehörenden Räume sowie Pachtvertrag bzw. Eigentumsnachweis (nur zur Vorlage)
- Katasterauszug (2-fach)
- Sozialkonzept
- formloser Antrag
Voraussetzung
Im Umkreis von 350 Metern Luftlinie zum geplanten Standort darf sich keine weitere Spielhalle befinden. Im Umkreis von 350 Metern Luftlinie zum geplanten Standort darf sich keine öffentliche Schule sowie keine Kinder- und Jugendeinrichtung (wie zum Beispiel Spielplatz, Kindergarten, Jugendheim, Jugendherberge) befinden.
Die geplante Spielhalle darf nicht im baulichen Verbund mit anderen Spielhallen errichtet werden; auch sind weitere Spielhallen in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex nicht erlaubt (zum Beispiel in Einkaufszentren, Bahnhöfen etc.); Mehrfachhallen sind nicht zulässig.
Neben der auf dieser Seite beschriebenen Erlaubnis ist für die Errichtung einer Spielhalle eine Baugenehmigung erforderlich.Kosten
Für die Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag wird die Gebühr bei Antragstellung fällig und beträgt zwischen 50,00 € und 5.000,00 €. (Tarifstelle 17.6 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung)
Für die zu erhebende Erlaubnisgebühr wird in Gebührenanteil für den Verwaltungsaufwand einerseits in Höhe von 200,00 € sowie nach der vom Gesetzgeber vorgegebenen Anzahl der Geldspielgeräte gestaffelt (400,00 € je 12 qm Spielhallengrundfläche, jedoch höchstens 5.000,00 €) festgesetzt.
Weiterführende Informationen
Hinweise
Zusätzlich zu der Spielhallenerlaubnis braucht der Spielhallenbetreiber noch eine Bestätigung des Aufstellortes für Spielgeräte gem. § 33c Abs. 3 GewO („Geeignetheitsbestätigung").
Für Spielhallen gilt eine Sperrzeit von 1.00 Uhr bis 6.00 Uhr; darüber hinaus sind die Vorschriften des Sonn- und Feiertagsgesetzes NRW zu beachten. In der Spielhalle muss der Jugendschutz § 6 JuSchG gewährleistet werden.
Eine auffällige äußere Gestaltung oder Werbung an der Spielhalle ist nicht zulässig. An dem Gebäude dürfen Sie nur den Hinweis "Spielhalle" anbringen.
Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle muss ein Sozialkonzept entwickeln, in dem dazulegen ist, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt beziehungsweise wie diese behoben werden sollen. (u.a. die Schulung des Personals gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1d AG GlüStV NRW i.V.m. § 6 GlüStV)
Bearbeitungsdauer
4-6 Wochen