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Feuerwerkskörper und Pyrotechnik
Leistungsbeschreibung
Verwendung von Pyrotechnik
Nach § 23 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengV) dürfen pyrotechnische Gegenstände in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Abs. 1 Sprengstoffgesetz (SprengG) verwendet (abgebrannt) werden.
Eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb und zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 aus begründetem Anlass gemäß § 24 Abs. 1 SprengV kann per Vordruck beantragt werden. Es steht Ihnen ein Online-Formular zur Verfügung.
Die Beantragung einer Erlaubnis nach § 7 und eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG erfolgt bei der Bezirksregierung Köln, und die Beantragung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG bei der StädteRegion Aachen.
Kosten
Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 SprengV: 55,00 €
Hinweise
Verkauf von Pyrotechnik
Hinweis zur Anzeige nach § 14 Sprengstoffgesetz:
Gewerbetreibende müssen den Verkauf pyrotechnischer Gegenstände (z.B. Silvesterfeuerwerk) nicht bei der Stadt Herzogenrath, sondern bei der Bezirksregierung Köln anzeigen. Ansprechpartner ist:
Bezirksregierung Köln
Dezernat 55 | Sprengstoffwesen
Zeughausstraße 2-10
50667 Köln
Telefon 0221 147-4976
Telefax 0221 147-4693
E-Mail sprengstoff@brk.nrw.deDokumente