Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (Orangefarbener Parkausweis)

  • Leistungsbeschreibung

    Orangefarbener Parkausweis

    Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO

    Schwerbehinderte Menschen, die nicht die Voraussetzungen für einen Parkausweis für Behindertenparkplätze "blauer" Parkausweis erfüllen, können Parkerleichterungen erhalten, wenn sie die nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.

    Der "orangefarbene" Parkausweis ist neben dem "blauen" Parkausweis eine weitere Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen. Er gilt deutschlandweit. Es steht Ihnen ein Online-Formular zur Verfügung.

  • Erforderliche Unterlagen

    • Formloser schriftlicher Antrag der oder des Betroffenen / alternativ das Formular rechts zum Downloaden.
    • Kopie des gültigen Schwerbehindertenausweises
    • und/oder falls vorhanden: Kopie des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes
    • Nur bei Verlängerung: Zusätzlich der abgelaufene Parkausweis
    • Nur bei Antragstellung durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten, einer Betreuerin oder einem Betreuer: Vollmacht
    • Personalausweis der oder des Bevollmächtigten, der Betreuerin oder des Betreuers (Original oder beidseitige Kopie)
  • Voraussetzung

    Folgende Personengruppen können diesen für Nordrhein-Westfalen bei der Verkehrsbehörde der Stadt Herzogenrath beantragen, wenn sie in Herzogenrath mit Hauptwohnsitz gemeldet sind:

    • Schwerbehinderte Menschen mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mind. 80% für die Funktionseinschränkungen an den unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule (soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und das Merkzeichen G festgestellt wurden,
    • Schwerbehinderte Menschen mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mind. 70% allein für die Funktionseinschränkungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von mind. 50% für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane und das Merkzeichen G festgestellt wurden,
    • Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulkerosa-Kranke mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 60 %,
    • Schwerbehinderte Menschen infolge eines künstlichen Darmausgangs und zugleich künstlicher Harnableitung mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mind. 70%.

    Es hat sich herausgestellt, dass es zur Mobilitätserhaltung von Behinderten nicht sinnvoll ist, wenn beide Merkzeichen G und B vorhanden sein müssen. Um Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderungen in Anspruch nehmen zu dürfen, ist das Merkzeichen B zukünftig in Nordrhein-Westfalen nicht mehr notwendig.

  • Kosten

    Die Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen ist gebührenfrei.

     

  • Formulare

  • Hinweise

    Die Personen, die die Voraussetzungen erfüllen, erhalten einen orangefarbenen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO. Der orangefarbene Parkausweis ist hinter der Windschutzscheibe gut sichtbar auszulegen. Die bundesweite Genehmigung gilt max. 5 Jahre, jedoch vorbehaltlich der Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises.

    Mit dem "orangefarbenen" Parkausweis haben Sie folgende Berechtigungen (sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht):

    • Parken bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist (die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben),
    • Überschreiten der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhalteverbots,
    • Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, an denen Parken erlaubt, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist,
    • Parken während der Ladezeiten in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist,
    • Parken bis zu drei Stunden auf Parkplätzen für Anwohnerinnen und Anwohner,
    • Parken ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten,
    • Parken in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände – soweit Sie den übrigen Verkehr (vor allem den fließenden Verkehr) nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen.

    Die höchstzulässige Parkdauer von 24 Stunden dürfen Sie nicht überschreiten.

    Achtung: Auf Parkplätzen mit dem Rollstuhlfahrersymbol dürfen Sie mit einem "orangefarbenen" Parkausweis nicht parken.