Martinsfeuer / Traditionsfeuer

  • Leistungsbeschreibung

    Das Verbrennen von Gegenständen im Freien ist grundsätzlich untersagt. Die örtliche Ordnungsbehörde (Ortsrecht) kann jedoch gemäß § 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes für NRW (LImSchG) Ausnahmen vom Verbrennungsverbot zulassen. 

    Ausgenommen hiervon sind sogenannte Traditionsfeuer.
    Traditionsfeuer dienen der Brauchtumspflege. In der hiesigen Region ist das Martinsfeuer verbreitet.

    Hintergrund für das Martinsfeuer darf keine Abfallbeseitigung sein. Deshalb sind als Brennmaterialien nur Strauch-, Baum- und oder Heckenschnitt sowie unbehandelte Hölzer zulässig. Das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers ist bei der Ordnungsbehörde anzuzeigen. Es steht Ihnen ein Online-Formular zur Verfügung.

  • Dokumente