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Handwerkerparkausweis
Leistungsbeschreibung
Handwerksbetriebe der Anlagen A oder B der Handwerksordnung, die Reparatur- oder Montagearbeiten durchführen und zu diesem Zweck spezielle Service- oder Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen, können aufgrund des Erlasses III B 3-78-12/2 vom 4. Dezember 2015 des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW gemäß § 46 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) für ihre Werkstatt- und Servicefahrzeuge eine Ausnahmegenehmigung zur Parkerleichterung (Handwerkerparkausweis) beantragen.
Erforderliche Unterlagen
Beizufügende Unterlagen
- Antragsformular
- Kopie der Handwerkerkarte bei Handwerksbetrieben
- Kopie der Gewerbeanmeldung bei handwerksähnlichen Betrieben
- Kopien der aktuellen Fahrzeugscheine / Zulassungsbescheinigungen Teil 1 (beidseitig)
- Aktuelle Fotos der Service-/ Werkstattfahrzeuge auf denen die amtlichen Kennzeichen und die festen Firmenbeschriftungen ersichtlich sind
Voraussetzung
Bei allen Fahrzeugen muss es sich um ein Service- oder Werkstattfahrzeug handeln.
Personenkraftwagen (Pkw) und Privatfahrzeuge sind von der Ausnahmegenehmigung ausgeschlossen.Als Service- und Werkstattfahrzeuge werden Fahrzeuge anerkannt,
- die eine feste Ausstattung (Ein- oder Anbauten) aufweisen wie eine Werkbank, Aggregate (z. B. Pumpen, Kompressoren) oder spezielle Haltevorrichtungen für Geräte und Materialien (z. B. Werkzeug-, Gerätehalter, Lastenträger), welche glaubhaft regelmäßig unmittelbar am Einsatzort verwendet werden;
- die nicht bedingt durch ihre Bauart oder Ausstattung ausschließlich oder fast ausschließlich für den Transport von Personen oder die Lieferung von Waren und Gütern bestimmt oder einsetzbar sind;
- die mindestens ein Transporter, höchstens aber ein Fahrzeug mit bis zu 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht sind;
- die nur in Einzelfällen von c. abweichend auch Kombi oder Fahrzeuge mit bis zu 7,49 t zulässigem Gesamtgewicht sein können, wenn für die Kriterien a. und b. die Nachweise erbracht werden.
Die Genehmigung darf nur im Rahmen von Reparatur- und Montagearbeiten genutzt werden und berechtigt nicht zum Parken am Betriebssitz oder in dessen Nahbereich. Reine Liefer- und Ladetätigkeiten sind nicht Bestandteil der Genehmigung.
Die Fahrzeuge müssen auf die Firma oder den Gewerbetreibenden zugelassen sein und mit einer festen Firmenbeschriftung (Mindestgröße DIN A4, Firmenname und Gewerk) auf beiden Fahrzeuglängsseiten versehen sein. Magnettafeln werden nicht akzeptiert.
Kosten
Zu entrichtende Verwaltungsgebühren
- 180,00 Euro pro Jahr und Fahrzeug für den Regierungsbezirk Köln
- 300,00 Euro pro Jahr und Fahrzeug für ganz NRW
- 15,00 Euro bei Änderungen des Parkausweises wie z.B. Fahrzeugwechsel
Weiterführende Informationen
Berechtigungen
Der Handwerkerparkausweis berechtigt Handwerksbetriebe zum Parken
- in Parkzonen mit Parkscheibe, Parkuhren oder Parkscheinpflicht ohne Entrichtung einer Gebühr und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer
- im eingeschränktem Halteverbot oder Zonenhaltverbot nach Zeichen 286/290.1 StVO
- auf Bewohnerparkplätzen § 45 (1) b StVO
zu parken, soweit und solange dies - mangels anderer geeigneter Parkmöglichkeiten - zur Durchführung von Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten notwendig ist.
Der überörtliche Handwerkerparkausweis gilt nicht in Fußgängerzonen. Bei erforderlichen Arbeiten in Fußgängerzonen ist eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen.
Jeder Handwerkerparkausweis gilt für ein Fahrzeug. Er ist übertragbar auf bis zu 4 weitere Fahrzeuge, gilt aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug.
Die Handwerkerparkausweise sind im Original mitzuführen und im Sichtbereich der Frontscheibe auszulegen.
Fahrzeugwechsel
Der Original Handwerkerparkausweis muss bei einem Fahrzeugwechsel mit dazugehörigen neuen Fahrzeugpapieren zur Änderung der Behörde vorgelegt werden.
Gültigkeitsdauer des Ausweises
Die Gültigkeitsdauer des Handwerkerparkausweises beträgt immer ein Jahr ab Ausstellungsdatum.
Dokumente