Gewerbesteuer

  • Leistungsbeschreibung

    Gemäß § 1 GewStG sind die Gemeinden berechtigt, eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer zu erheben. Der Hebesatz der Stadt Herzogenrath beträgt z. Z. 485 v. H. Er wird angewandt auf den vom zuständigen Finanzamt errechneten Messbetrag.

    Bei der Gewerbesteuer handelt es sich gem. § 3 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) um eine Realsteuer. Realsteuern sind Steuern, bei der einzig das Besteuerungsobjekt betrachtet und besteuert wird, und nicht, wie bei der Personensteuer, die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners berücksichtigt werden.

    Entwicklung des Hebesatzes in der Stadt Herzogenrath:

    1997 – 2001     385 %

    2002 – 2004     410 %

    2005 – 2008     422 %

    2009 – 2011    410 %

    2012 – 2014    420 %

    seit 2015          485 %

    Sind im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden, so ist der Steuerbetrag gemäß § 28 GewStG in die auf die  einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen.

    Erteilung einer Einzugsermächtigung:
    Der Zahlungsverkehr wird einfacher und bequemer durch Erteilung einer Einzugsermächtigung. Diese steht Ihnen unter den verwandten Dienstleistungen zur Verfügung.

    Sie können eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung online beantragen und zahlen. Hierzu steht Ihnen ein Online-Formular zur Verfügung.

  • Rechtsgrundlage

    Ortsrecht:

    • § 1 GewStG
    • § 3 Abs. 2 der Abgabenordnung
    • § 28 GewStG
    • § 19 GewStG
  • Kosten

    • Unbedenklichkeitsbescheinigung: 5,00 EUR
    • Auszug aus dem Kassenkonto für ein Rechnungsjahr: 3,00 EUR
    • Zweitausfertigung eines Gewerbesteuer- oder -zinsbescheides: 3,00 EUR

     

    Zahlungsweise:

    Der Steuerschuldner hat gemäß § 19 GewStG am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszahlungen zu entrichten. Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.


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Zuständige Mitarbeitende