Lärmaktionsplan

  • Leistungsbeschreibung

    Die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 25. Juni 2002 ist im Juni 2005 mit der Einfügung der §§ 47a-f in das BundesImmissionsschutzgesetz und mit Erlass der 34. BImSchV in nationales Recht überführt worden.

    Umgebungslärm bezeichnet "belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgeht" (§ 47b BImSchG).
     
    Hierin wurden Regelungen getroffen, Lärmaktionspläne für bestimmte Ballungsräume, Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen aufzustellen. Von den Lärmbelastungen, die in der 4. Runde der Lärmaktionsplanung erfasst werden, ist die Stadt Herzogenrath durch die Verkehre auf den Landesstraßen L 223, L 232, L 240, L 244 und L47 und durch Bahnlärm betroffen.
     
    Der Rat der Stadt Herzogenrath hat in seiner Sitzung am 19.11.2024 den Entwurf des Lärmaktionsplan der Stadt Herzogenrath, 4. Runde beschlossen.
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