Baulasten und Baulastenverzeichnis

  • Leistungsbeschreibung

    Eine Baumaßnahme darf nur genehmigt und durchgeführt werden, wenn sie dem öffentlichen Baurecht entspricht. In manchen Fällen ist es jedoch aufgrund ungünstiger Lage oder schlechtem Grundstückszuschnitt nicht möglich, alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Beispielsweise können die notwendigen Abstandsflächen oder Stellplätze nicht auf dem Baugrundstück selbst untergebracht werden oder das Grundstück ist nur über ein Nachbargrundstück zu erreichen.

    In solchen Fällen kann die Inanspruchnahme eines Nachbargrundstücks möglicherweise zu einer Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens führen, wenn dessen Eigentümer bzw. Eigentümerin gegenüber der Bauordnungsbehörde eine entsprechende öffentlich-rechtliche Verpflichtung übernimmt. Um eine solche Übernahmeverpflichtung auf Dauer zu sichern, ist es erforderlich, eine Baulast zu bestellen und diese in das Baulastenverzeichnis einzutragen. Durch die Eintragung einer Baulast werden dann die rechtlichen Hindernisse, die einer Genehmigung des Bauvorhabens entgegenstehen, dauerhaft ausgeräumt.

    Ein Anspruch gegenüber der Nachbarin bzw. dem Nachbarn auf Übernahme einer solchen Baulastverpflichtung besteht jedoch nicht. Zumal hierdurch möglicherweise auch die Bebaubarkeit des Nachbargrundstücks eingeschränkt wird und die Übernahme einer Baulast auch den wirtschaftlichen Wert des Nachbargrundstücks beeinträchtigen kann. Eine Baulasterklärung gilt immer auch für den Rechtsnachfolger eines solchen Grundstücks.

    Sofern Sie wissen möchten, ob Ihr Grundstück mit Baulasten belastet ist, können Sie über die entsprechende Onlinedienstleistung eine Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis beantragen.

  • Kosten

    Auskünfte aus dem Baulastenkataster werden schriftlich erteilt und sind gebührenpflichtig. Die Gebühren werden nach Berechnung mit einem schriftlichen Gebührenbescheid erhoben.

  • Dokumente