Abgeschlossenheitsbescheinigung

  • Leistungsbeschreibung

    Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach Wohnungseigentumsgesetz

    Die Bescheinigung über die Abgeschlossenheit ist die Bestätigung der Bauaufsichtsbehörde, dass eine Wohnung oder nicht zu Wohnzwecken dienende Räume, im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 WEG,  in sich abgeschlossen ist. Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist dann erforderlich, wenn ein Gebäude mit mehreren Wohnungen oder anderen Nutzungseinheiten in Wohnungseigentum oder Sondereigentum aufgeteilt wird.
    Neben dem baulichen Wohnungsabschluss, eigener abschließbarer Zugang,  ist Voraussetzung, dass die Wohnung nachfolgende Kriterien erfüllt:

    • (vereinzelt) ein zur Sonne orientierter Aufenthaltsraum
    • Küche oder Kochnische
    • Bad mit Dusche oder Badewanne
    • Toilettenraum
    • Abstellraum

  • Rechtsgrundlage

    • § 7 Abs. 4 Nr. 2 und  § 32 Abs. 2 Nr. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
  • Erforderliche Unterlagen

    Nachfolgende Unterlage sind einzureichen:
     
    - Bauzeichnungen gemäß § 17 Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) - Lageplan, Grundriss, Ansichten, Schnitte
     
    Aus den Bauzeichnungen müssen die abgeschlossenen Wohnungseinheiten zweifelsfrei ersichtlich sein. Alle Wohnungen sind in den
    Bauvorlagen zwingend einheitlich zu nummerieren. Dabei ist jeder einzelne Raum der Wohnung sowie solche nicht zu Wohnzwecken dienenden
    Räume zu kennzeichnen, beispielsweise Keller, Abstellraum, Garage.
     
    Der formlose Antrag auf Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung muss zudem Angaben über den Antragssteller und den Kostenpflichtigen enthalten.
  • Kosten

    Die Bescheinigung auf Abgeschlossenheit nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung   (AVerwGebO NRW)

  • Hinweise

    Es besteht auch die Möglichkeit, die erforderlichen Unterlagen über ein Notariat mit Siegel und Schnur versehen und mit einem formlosen Antrag bei der
    Bauaufsichtsbehörde einzureichen zu lassen.