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Abgeschlossenheitsbescheinigung
Leistungsbeschreibung
Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach Wohnungseigentumsgesetz
Die Bescheinigung über die Abgeschlossenheit ist die Bestätigung der Bauaufsichtsbehörde, dass eine Wohnung oder nicht zu Wohnzwecken dienende Räume, im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 WEG, in sich abgeschlossen ist. Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist dann erforderlich, wenn ein Gebäude mit mehreren Wohnungen oder anderen Nutzungseinheiten in Wohnungseigentum oder Sondereigentum aufgeteilt wird.
Neben dem baulichen Wohnungsabschluss, eigener abschließbarer Zugang, ist Voraussetzung, dass die Wohnung nachfolgende Kriterien erfüllt:- (vereinzelt) ein zur Sonne orientierter Aufenthaltsraum
- Küche oder Kochnische
- Bad mit Dusche oder Badewanne
- Toilettenraum
- Abstellraum
Rechtsgrundlage
- § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Erforderliche Unterlagen
Nachfolgende Unterlage sind einzureichen:- Bauzeichnungen gemäß § 17 Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) - Lageplan, Grundriss, Ansichten, SchnitteAus den Bauzeichnungen müssen die abgeschlossenen Wohnungseinheiten zweifelsfrei ersichtlich sein. Alle Wohnungen sind in denBauvorlagen zwingend einheitlich zu nummerieren. Dabei ist jeder einzelne Raum der Wohnung sowie solche nicht zu Wohnzwecken dienendenRäume zu kennzeichnen, beispielsweise Keller, Abstellraum, Garage.Der formlose Antrag auf Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung muss zudem Angaben über den Antragssteller und den Kostenpflichtigen enthalten.Kosten
Die Bescheinigung auf Abgeschlossenheit nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
Hinweise
Es besteht auch die Möglichkeit, die erforderlichen Unterlagen über ein Notariat mit Siegel und Schnur versehen und mit einem formlosen Antrag bei derBauaufsichtsbehörde einzureichen zu lassen.