Abbrüche / Beseitigung von Anlagen

  • Leistungsbeschreibung

    Anzeigepflicht und Genehmigungsbefreiung

    Der Abbruch bzw. die Beseitigung von Anlagen ist seit dem 01.01.2009 genehmigungsfrei. Der Bauaufsichtsbehörde ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen von der Bauherrschaft anzuzeigen.

    Mit der Beseitigung anzeigepflichtiger Anlagen darf erst einen Monat nach vollständigem Eingang der Anzeige bei der Bauaufsichtsbehörde sowie einer entsprechenden Bestätigung begonnen werden.

    Genehmigungsfreie Anlagen nach § 62 Abs. 1 BauO NRW 2018 sind von der Anzeigepflicht ausgenommen. Hierzu zählen freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3, sowie sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind und eine Höhe bis zu 10 Meter nicht überschreiten.

    Die Genehmigungsfreiheit entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften gestellt werden. Hierbei sind unter anderem Vorschriften zum Denkmalschutz, Artenschutz, Altlasten, Asbestbelastung etc. zu beachten. Die Beseitigung einer Anlage ohne die Erfüllung der vorgenannten Anzeigepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld zu ahnden ist.
  • Rechtsgrundlage

    • § 62 Abs. 1 BauO NRW 2018
  • Dokumente