Wohnberechtigungsschein

  • Leistungsbeschreibung

    Wird auf Antrag eines Wohnungssuchenden erteilt, wenn die Einkommensgrenze nicht überschritten werden. Nähere Auskünfte erteilt Ihnen das zuständige Sozialamt.

    Ein gültiger Wohnberechtigungsschein (WBS) ist für den Bezug einer geförderten Wohnung erforderlich. Eine geförderte Wohnung darf nur beziehen, wer über einen gültigen Wohnberechtigungsschein verfügt. Der Wohnberechtigungsschein gilt für die Dauer eines Jahres und enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf. Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines ist erst dann möglich, wenn die einkommensmäßigen Voraussetzungen erfüllt werden.

    Folgende Einkommensgrenzen (Steuerbrutto jährlich) sind maßgeblich:

    1-Personen-Haushalt                                                                                                 20.420,00 €

    2-Personen-Haushalt                                                                                                 24.600,00 €

    Zuschlag für jede weitere zum Haushalt gehörende Person                                5.660,00 €

    Zuschlag für jedes zum Haushalt gehörende Kind

    im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 Einkommensteuergesetz                                       740,00 €

    Sie können den Wohnberechtigungsschein auch online beantragen. Hierzu steht Ihnen ein Online-Formular zur Verfügung.

  • Erforderliche Unterlagen

    Einkommensnachweise der letzten 12 Monate aller zum Haushalt gehörenden Personen, die über eigenes Einkommen verfügen; evtl. Schulbescheinigung für Kinder über 16 Jahre, Schwerbehindertenausweis, Nachweise über z.B. Pflegebedürftigkeit, Unterhaltsverpflichtungen

  • Kosten

    Der WBS ist gebührenpflichtig (i.d.R. 10,-- €) und 1 Jahr gültig; er berechtigt den Antragsteller, eine öffentlich geförderte Wohnung zu beziehen.

  • Dokumente


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