Ausstattung und Betrieb von Schulen

  • Leistungsbeschreibung

    Gemäß § 79 des nordrheinwestfälischen Schulgesetzes ist der Schulträger verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten, sowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal und eine am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.

  • Rechtsgrundlage

    § 79 nordrheinwestfälisches Schulgesetz