Ausfallbürgschaften

  • Leistungsbeschreibung

    Gemäß § 87 GO NRW darf die Stadt Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen.

    Die Entscheidung zur Übernahme ist durch den Stadtrat zu treffen und der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende