Darlehensverwaltung / Schuldenmanagement

  • Leistungsbeschreibung

    Gemäß § 86 GO NRW dürfen Kredite (Darlehen) nur für Investitionen und zur Umschuldung aufgenommen werden. Die daraus übernommenen Verpflichtungen müssen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Stadt in Einklang stehen.

    Die Höhe der Kreditermächtigung für das jeweilige Haushaltsjahr wird in der Haushaltssatzung festgesetzt. Sie gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung.

  • Rechtsgrundlage

    § 86 GO NRW


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Zuständige Mitarbeitende