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Verwendung von Hoheitszeichen oder Werken der Stadt Herzogenrath
Leistungsbeschreibung
Gemäß § 14 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalens (GO NRW) haben Gemeinden das Recht, Wappen, Siegel und Flaggen zu führen. Diese Hoheitszeichen stehen unter gesetzlichem Schutz. Eine Nutzung dieser Hoheitszeichen durch Dritte – auch wenn es um Hoheitszeichen ehemaliger Gemeinden oder Gemeindeteile geht – ist nicht ohne Weiteres erlaubt.
Sofern Sie das Stadtwappen oder andere Hoheitszeichen nutzen wollen, müssen Sie daher eine Genehmigung der Stadt Herzogenrath einholen. Eine solche können Sie hier über die Onlinedienstleistungen beantragen.
Sofern Sie das Wappen originalgetreu, ohne kommerzielle Absicht oder im Rahmen heimatgeschichtlicher oder identitätsstiftender Verwendungen nutzen wollen und dabei insbesondere keine Verwechslung mit einer amtlichen Erscheinung zu befürchten ist, wird von der Stadt regelmäßig eine Genehmigung erteilt werden können. Dies liegt darin begründet, dass die Stadt Herzogenrath die o.g. Verwendungen im Rahmen ihres Gemeinwohlauftrages gerne fördert, an der Verbreitung der geschichtlichen und politischen Zusammenhänge der Stadt etwa auch durch das Brauchtum interessiert ist und keinen Anlass geben will, ehrenamtliches Engagement zu erschweren. Gleichwohl bleibt der Stadt freilich das Recht vorbehalten, einer Verwendung im Einzelfall zu widersprechen oder sie zu widerrufen. Eine Genehmigung wirkt auch immer nur für den beantragten Zweck und ist nicht übertragbar.Für andere Werke, wie etwa Fotografien, sonstige Bilder oder Videos, an denen die Stadt Herzogenrath die Urheber- bzw. Verwertungsrechte hält, gilt Folgendes:
Die Verwendung für ehrenamtliche, heimatgeschichtliche oder identitätsstiftende Zwecke ist ebenso wie die Verwendung für Zwecke, die der Beteiligung an der örtlichen politischen Meinungsbildung oder der kommunalpolitischen Mitwirkung dienen, grundsätzlich erwünscht. Daher können Werke der Stadt Herzogenrath, an denen sie die alleinigen Urheber- bzw. Verwertungsrechte hält, von jedermann auch ohne Benachrichtigung oder Nennung der Stadt Herzogenrath – mithin lizenzfrei – für diese Zwecke verwendet werden. Dies gilt sowohl für die Verwendung in Printmedien (Wurfsendungen, Flugblätter) als auch in elektronischen Medien (Internetseiten, Social Media). Die Stadt Herzogenrath wird etwaige diesbezügliche Ansprüche, etwa auf Unterlassung oder Schadenersatz, regelmäßig nicht geltend machen. Dies erfolgt aus der Erwägung heraus, dass ehrenamtliches, heimatgeschichtliches, identitätsstiftendes und örtliches politisches Engagement das Gemeinwesen fördern. Die aus öffentlichen Mitteln von der Stadtverwaltung erstellten Werke und Medien sollen hierzu von jedermann ohne Weiteres eingesetzt und verwendet werden können, ohne dass die Verwendenden urheberrechtliche Komplikationen befürchten oder sich vor Verwendung rechtlicher Problemstellungen widmen sollen.
Etwas anderes gilt für kommerzielle Zwecke. Werden Medien, wie etwa Bilder oder Videos, an denen die Stadt Herzogenrath die Urheber- bzw. Verwertungsrechte hält, in einer kostenpflichtigen Anzeige oder Publikation verwendet, ist die Urheberschaft der Stadt Herzogenrath kenntlich zu machen. Dies geschieht aus der Erwägung heraus, dass kommerziellen Anbietern aufgrund ihrer geschäftlichen Infrastruktur regelmäßig zuzumuten ist, auf fremde Urheberrechte aufmerksam zu machen.
Die Stadt behält sich vor, in Einzelfällen abweichende Regelungen zu treffen. Dies gilt insbesondere bei einer Verwendung städtischer Werke durch verfassungsfeindliche Bewegungen oder bei strafbarem Verhalten (etwa § 132 StGB – Amtsanmaßung). Auf die weiteren gesetzlichen Bestimmungen wie jene des Daten- oder Persönlichkeitsschutzes, die durch diese Mitteilung nicht berührt werden, wird hingewiesen.Bei Rückfragen steht Ihnen unsere Pressestelle zur Verfügung.